Niedrigschwelliges Betreuungsangebot nach §45b SGB XI

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI können über Träger niedrigschwelliger Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden.

MPM Betreuen Zuhause

Betreuungsangebot

bietet seit 2005 ein anerkanntes niedrigschwelliges Betreuungsangebot.

Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, können besondere Unterstützung für den damit verbundenen Betreuungsbedarf erhalten.

Auch Personen, die keine Pflegestufe haben, aber trotzdem in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, können dieses Betreuungsgeld jetzt erhalten. Man spricht hier von der so genannten "Pflegestufe 0".

Niedrigschwellige Betreuungsangebote

haben das Ziel, pflegende Angehörige zu entlasten und zu beraten. Sie richten sich an Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Diese Pflegebedürftigen erhalten bei festgestelltem Bedarf - auf Antrag bei der Pflegekasse und nach Feststellung der Anspruchsberechtigung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) - von ihrer Pflegekasse jährlich einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von 1.248 bzw. 2.496 Euro. Dies entspricht einem monatlichen Betreuungsbetrag von 104 bzw. 208 Euro.

Betreuungsangebot Diese niedrigschwelligen Betreuungsangebote dienen zur Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, damit auch sie Zeit für sich und ihre Familie haben.

Diese Leistungen werden im Gegensatz zum Pflegegeld nicht bar ausgezahlt.
Diese zusätzlichen Betreuungsleistungen können nur von Leistungserbringern, die ein nach §45b SGB XI niedrigschwelliges Betreuungsangebot anerkannt sind, abgerechnet werden.
Ab dem 01.01.2015 im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes können Versicherte, die regelmäßig niedrigschwellige Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen, bis zu 40% des monatlichen Pflegesachleistungsanspruches für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden.

Mein Tipp:
Ab dem Pflegegrad 1 können die Kosten im Rahmen der vormals niedrigschwelligen Betreuungsleistungen seit dem 01.01.2017 als Erstattungsbetrag nach §45b SGB XI erstattet werden.

Sprechen Sie mich an, ich helfe Ihnen kostenfrei und unbürokratisch bei der Leistungsabklärung.

Telefon: 0 61 87 / 99 11 75
E-Mail: info[at]mpm-betreuen-zuhause.de

Ihre Michaela Pulina-Mathein